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Schwiegerelterliche Zuwendungen können vom Schwiegerkind zurückverlangt werden
Schwiegerelterliche Zuwendungen, die an das eigene Kind und das Schwiegerkind in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe erbracht werden, können unter Umständen von den Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden, wenn die Ehe später scheitert.
Dies begründet sich damit, dass Zuwendungen von Schwiegereltern meist in der Annahme vorgenommen werden, den Eheleuten dauerhaft einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen und die Grundlage für ein gemeinsames Familienheim zu schaffen.
Ein Rückforderungsanspruch kommt demnach insbesondere aus einem Schenkungsvertrag in Betracht. Der BGH bekräftigt seine neue Rechtssprechung mit der Abkehr von der Annahme, schwiegerelterliche Zuwendungen seien als ehebezogene Zuwendungen anzusehen und können nicht zurückgefordert werden. Zudem kann ein Rückforderungsanspruch nicht allein damit begründet werden, die Zuwendungen der Schwiegereltern sind auch dem eingenen Kind zugute gekommen. Vielmehr ist eine Mitbegünstigung des eigenen Kindes notwendige mittelbare Folge der Zuwendungen der Schwiegereltern und kann einem Rückforderungsanspruch nicht im Wege stehen.
Für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist jedoch der Beweis erforderlich, dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen unter der Bedingung des Fortbestandes der Ehe erbracht wurden. Dabei stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass eine Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Scheiterns der Ehe vereinbart werden kann.
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen in Betracht, wenn bewiesen werden kann, dass die für einen Bereicherungsanspruch erforderliche Zweckvereinbarung vorliegt und die Begünstigten positive Kenntnis von dem mit den schwiegerelterlichen Zuwendungen verfolgten Zweck hatten.
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Die Anspruchshöhe richtet sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter anderem auch zu berücksichtigen ist, wie lange die Ehe dauerte und wie lange die damit verbundene zweckentsprechende Nutzung erfolgte.
Der Anspruch gegen das Schwiegerkind ist begrenzt durch eine noch vorhandene Vermögensmehrung beim Schwiegerkind. Demnach muss das Schwiegerkind nur so weit haften, wie sein Vermögen aufgrund der schwiegerelterlichen Zuwendungen gegenwärtig noch gemehrt ist.
Nach einer Scheidung getätigte Zuwendungen können nicht zurückverlangt werden, mithin kann dann keine berechtigte Erwartung mehr bestehen, die Ehe würde von Dauer sein.
Ein Rückforderungsanspruch kommt demnach insbesondere aus einem Schenkungsvertrag in Betracht. Der BGH bekräftigt seine neue Rechtssprechung mit der Abkehr von der Annahme, schwiegerelterliche Zuwendungen seien als ehebezogene Zuwendungen anzusehen und können nicht zurückgefordert werden. Zudem kann ein Rückforderungsanspruch nicht allein damit begründet werden, die Zuwendungen der Schwiegereltern sind auch dem eingenen Kind zugute gekommen. Vielmehr ist eine Mitbegünstigung des eigenen Kindes notwendige mittelbare Folge der Zuwendungen der Schwiegereltern und kann einem Rückforderungsanspruch nicht im Wege stehen.
Für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist jedoch der Beweis erforderlich, dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen unter der Bedingung des Fortbestandes der Ehe erbracht wurden. Dabei stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass eine Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Scheiterns der Ehe vereinbart werden kann.
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen in Betracht, wenn bewiesen werden kann, dass die für einen Bereicherungsanspruch erforderliche Zweckvereinbarung vorliegt und die Begünstigten positive Kenntnis von dem mit den schwiegerelterlichen Zuwendungen verfolgten Zweck hatten.
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Die Anspruchshöhe richtet sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter anderem auch zu berücksichtigen ist, wie lange die Ehe dauerte und wie lange die damit verbundene zweckentsprechende Nutzung erfolgte.
Der Anspruch gegen das Schwiegerkind ist begrenzt durch eine noch vorhandene Vermögensmehrung beim Schwiegerkind. Demnach muss das Schwiegerkind nur so weit haften, wie sein Vermögen aufgrund der schwiegerelterlichen Zuwendungen gegenwärtig noch gemehrt ist.
Nach einer Scheidung getätigte Zuwendungen können nicht zurückverlangt werden, mithin kann dann keine berechtigte Erwartung mehr bestehen, die Ehe würde von Dauer sein.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 149 09 vom 20.07.2011
Normen: BGB §§ 313, 516 I, 683, 812 I 1