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Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts bei fehlender Kommunikationsbereitschaft der Eltern

Sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach einer Scheidung ihrer Ehe nicht zu einer normalen Kommunikation über die Belange des gemeinsamen Kindes in der Lage, so kann das Gericht die gemeinsame Sorge der Eltern aufheben und das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen.

Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund und es ist insbesondere zu beachten, ob das Kindeswohl durch weitere Auseinandersetzungen der Eltern bei einem Fortbestand der gemeinsamen Sorge beeinträchtigt wird.
Bei der Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil sind die Kontinuität der Lebensumstände des Kindes und der Kindeswille entscheidend.

Die Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts ist letztes Mittel, wobei das Gericht aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu untersuchen hat, ob eine teilweise Entziehung des Sorgerechts in einezelnen Bereichen ausreichend ist bzw. andere mildere Mittel bestehen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 136 11 vom 01.08.2011
Normen: BGB § 1671; FamFG §§ 159, 160
[bns]