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Kindesunterhalt kann über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus tituliert werden
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus tituliert werden, unabhängig davon, ob es sich um betragsmäßig festgelegten Unterhalt handelt oder dymamisierten Unterhalt handelt.
Dabei hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Schaffung eines unbefristeten Titels auf Zahlung eines festen Zahlbetrags oder eines Prozentsatzes des jeweiligen Mindestunterhalts. Diesbezüglich kann auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus vollstreckt werden. Ein Abänderungsgrund liegt mit dem bloßen Erreichen der Volljährigkeit nicht vor.
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm 8 WF 160 11 vom 28.10.2011
Normen: BGB §§ 286, 1612a; FamFG § 244