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Berechtigtes Interesse eines getrennt lebenden Ehegatten auf Grundbucheinsicht

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darlegen kann, so dass das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist.

Die Grundbucheinsicht zur Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloß aus reiner Neugier ist unzulässig.
Ein berechtigtes Interesse kann bei einem getrennt lebenden Ehegatten angenommen werden, der mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies begründet sich mit möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen des getrennt lebenden Ehegatten.
 
Oberlandesgericht Rostock, Urteil OLG Rostock 3 W 71 11 vom 23.12.2011
Normen: GBO §§ 12, 71; FamFG § 13
[bns]