Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Berechtigtes Interesse eines getrennt lebenden Ehegatten auf Grundbucheinsicht
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darlegen kann, so dass das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist.
Die Grundbucheinsicht zur Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloß aus reiner Neugier ist unzulässig.
Ein berechtigtes Interesse kann bei einem getrennt lebenden Ehegatten angenommen werden, der mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies begründet sich mit möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen des getrennt lebenden Ehegatten.
Ein berechtigtes Interesse kann bei einem getrennt lebenden Ehegatten angenommen werden, der mit dem Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dies begründet sich mit möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen des getrennt lebenden Ehegatten.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil OLG Rostock 3 W 71 11 vom 23.12.2011
Normen: GBO §§ 12, 71; FamFG § 13