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Zur Witwenrente beim Tod kurz nach der Eheschließung

Bei der Bewilligung der Witwenrente nach einer kurzen Ehe kommt es auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.


Darauf wies das Sozialgericht Heilbronn in einer Entscheidung zu diesem Thema hin und folgte damit dem Begehren der frischgebackenen Ehefrau und Witwe. Bereits gute dreißig Jahre verheiratet trennte sich das Paar im Jahr 2002, heiratete jedoch im September 2010 erneut. Knapp eine Woche nach der Eheschließung erlag der Ehemann einem Krebsleiden. Der Antrag der Witwe auf Witwenrente wurde abgelehnt, da die Rentenversicherung von dem vorliegen einer sogenannten "Versorgungsehe" ausging, also einer Ehe deren einziger Zweck die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen ist.

Dieser Ansicht nicht folgend, schloss sich das Gericht den Ausführungen der Witwe an. Demnach pflegte sie den Verstorbenen schon seit einem Jahr vor der erneuten Eheschließung, auch sei die Ehe faktisch schon seit längerem wieder aufgenommen worden.

Entscheidend dürfte für das Gericht aber auch gewesen sein, das finanzielle Aspekt schon deshalb keine Rolle gespielt haben dürften, da die Witwe selbst einen eigene Anspruch auf zwei Renten hat und über ein Vermögen von 160.000 Euro verfügt.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 R 561 12 vom 23.10.2012
Normen: § 46 II 2a SGB VI
[bns]