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Zulässiger Auskunftsansprch im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch bei bezweckter Umkehr der Beweislast
Für den Auskunftsantrag über das Vermögen des ehemaligen Ehepartners im Rahmen des Zugewinnausgleichs besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast erreichen will.
Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann. Dem Auskunftsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht. In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kläger keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfechtbar.
Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfechtbar.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 101 10 vom 17.10.2012
Normen: BGB §§ 1375 II 2, 1379 I 1 Nr. 1; ZPO §§ 254, 263, 533