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Rechtsradikaler erhält kein Recht zum Umgang mit seinen Kindern
Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben der Kindsmutter verweigerte das Bundesverfassungsgericht einem rechtsradikalen Aktivisten das Umgangsrecht mit seinen Kindern.
Insgesamt drei gemeinsame Kinder haben die Frau und ihr Ex-Ehemann, welche dieser rund sieben Jahre nach der Trennung auch endlich wieder sehen wollte. Bis zur Trennung gehörte die Mutter ebenfalls über zwei Jahrzehnte der aktiven rechten Szene an, bevor sie den Ausstieg schaffte und das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen bekam. Während dieser Zeit zog sie mehrfach um und wechselte mit den Kindern auch mehrmals den Namen. Außerdem gab sie dem Verfassungsschutz ihr Wissen über die Szene preis und tritt seit dem Ausstieg inkognito auf Veranstaltungen auf, um bei diesen vor den Gefahren des Rechtsradikalismus zu warnen. Unabhängig davon entsprach das OLG Dresden dem Wunsch des Vaters nach einem Umgangsrecht mit seinen Kindern. Diesem Anliegen schob das Bundesverfassungsgericht jedoch einen klaren Riegel vor.
Gestützt auf die Aussagen des Landesamtes für Verfassungsschutz, sahen die Richter in einem Umgangsrecht für den Vater eine Gefahr für Leib und Leben der Mutter. Denn diese verfügte aufgrund ihrer zahlreichen Aktivitäten bis zu ihrem Ausstieg aus der Szene über eine gewisse Prominenz. Auch diesen Ausstieg vollzog sie nicht "still und leise", sondern warnt seitdem aktiv vor dem Rechtsextremismus. Aufgrund dieser Umstände ist sie einer deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt, ein Opfer von Bestrafungsaktionen aus der rechten Szene zu werden. Auch das Kindswohl ist bei einem Umgangsrecht gefährdet, da die Kinder nach diversen Umzügen und Identitätswechseln ihrem Vater wohl kaum unbeschwert gegenüber treten könnten. Auch bestand nach aktuellen Aussagen der Kinder kein Interesse an einem Umgang mit ihrem Vater, da dieser in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber geneigt hätte.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 1 BvR 1766 12 vom 13.12.2012
Normen: Art. 6 II S.1 GG, § 1684 BGB