Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Wohnungsrecht kann bei der Frage der Übertragung von Vermögen im Ganzen als verbliebenes Vermögen angesehen werden

Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.


Nach der herrschenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes bezieht, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dieses ergibt. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liegt dabei auch dann vor, wenn dem Ehegatten noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder verhältnismäßig geringem Wert verbleiben.
Von einer Vermögensübertragung im Ganzen ist auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85 % seines Vermögens veräußert.

Das Wohnungsrecht ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Vermögenswert aus dem Nutzungswert und bemisst sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten.

Die Grundstücksübertragung und die gleichzeitig vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht, stellt einen einheitlichen Vorgang dar.

Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 141 10 vom 16.01.2013
Normen: BGB § 1365
[bns]