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Mutter darf Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht vertreten
Die Kindesmutter kann bei einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Kind nicht vertreten, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.
Diese Vertretungsverhinderung besteht demnach nicht nur bei einer bestehenden Ehe, sondern auch bei einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge und einer geschiedenen Ehe, mithin ist die Konfliktlage nach einer geschiedenen Ehe und gemeinsamer Elterlicher Sorge, dieselbe.
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist der Vater stets zur Vertretung des Kindes verhindert.
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist der Vater stets zur Vertretung des Kindes verhindert.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 13 UF 128 12 vom 27.11.2012
Normen: BGB §§ 1795, 181, 1629I; FamFG §§ 151 Nr. 5, 169 ff.