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Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts auch bei nicht rein innerfamiliären Streitigkeiten
Grundsätzlich haben in einem zivilgerichtlichen Verfahren Ehegatten ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Dieses greift jedoch nicht, wenn Tatsachen streitgegenständlich sind, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen.
Nach der Entscheidung des Gerichts liegen jedoch familiäre Vermögensangelegenheiten nicht nur dann vor, wenn ausschließlich Familienmitglieder beteiligt sind, sondern auch dann, wenn Nicht-Familienmitglieder am Prozess beteiligt sind, so dass eine weite Auslegung der Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen muss. Sind also außenstehende Dritte an einem Prozess beteiligt, so führt dies nicht automatisch dazu, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wieder auflebt. Nicht nur bei einer innerfamiliären Streitigkeiten kann nämlich eine Beweisnot auftreten, die es erfordere, dass der Ehegatte nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen darf.
Nach der Entscheidung des Gerichts liegen jedoch familiäre Vermögensangelegenheiten nicht nur dann vor, wenn ausschließlich Familienmitglieder beteiligt sind, sondern auch dann, wenn Nicht-Familienmitglieder am Prozess beteiligt sind, so dass eine weite Auslegung der Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen muss. Sind also außenstehende Dritte an einem Prozess beteiligt, so führt dies nicht automatisch dazu, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wieder auflebt. Nicht nur bei einer innerfamiliären Streitigkeiten kann nämlich eine Beweisnot auftreten, die es erfordere, dass der Ehegatte nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen darf.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG Stuttgart 11 W 4 12 vom 19.11.2012
Normen: ZPO §§ 383 I Nr. 2, 385 I Nr. 3