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Kein Unterhaltsschaden bei fehlender Leistungsfähigkeit des Getöteten

Eine Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden einer infolge eines Verkehrsunfalls getöteten Mutter kann im Rahmen einer Feststellungsklage in der Regel nur angenommen werden, wenn im Unfallzeitpunkt bereits Unterhaltsansprüche bestanden haben bzw.

in ihrer Entstehung für die Zukunft absehbar waren und der Unterhaltsverpflichtete auch zum Unfallzeitpunkt bzw. einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig war.

Die in dem entschiedenen Fall bei einem Verkehrsunfall verstorbene Mutter verdiente zum Zeitpunkt ihres Versterbens 1015 Euro netto und damit noch unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1050 Euro. Der hinterbliebene und bereits volljährige Sohn begehrte die Feststellung, dass der Unfallverursacher ihm Unterhalt schulde. Dies lehnte das Gericht jedoch ab, weil die Mutter zum Todeszeitpunkt nicht leistungsfähig war und nicht davon auszugehen war, dass ihre Leistungsunfähigkeit in Zukunft entfallen würde. Der Sohn konnte keine konkreten Tatsachen aufzeigen, die für eine zukünftige Gehaltssteigerung und damit eine Leistungsfähigkeit der Mutter gesprochen hätten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm I-9 U 179 11 vom 23.11.2012
Normen: BGB §§ 823 I, 844 II, 1601
[bns]