Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
Eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit in der Regel nicht mit der Begründung einer zumutbaren Nebentätigkeit vorzunehmen.
Eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche entspricht der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können als Einkommen des Unterhaltspflichtigen angerechnet werden, wenn sie eigene Aufwendungen ersparen.
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können als Einkommen des Unterhaltspflichtigen angerechnet werden, wenn sie eigene Aufwendungen ersparen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-2 UF 53 12 vom 17.01.2013
Normen: BGB §§ 1601, 1603 I
Urteil: http://openjur.de/u/601761.html