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720 Tage Ordnungshaft bei zahlreichen Verstößen gegen ein Kontaktverbot

Bei einem gegen einen Stalker durch ein Gericht verhängtem Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetzt ist im Einzelfal die Verhängung einer Ordnungshaft von insgesamt 720 Tagen zulässig, wenn die Anzahl der Verstöße diese Strafe als erforderlich erscheinen lässt, um auf den Täter einzuwirken und die Anzahl der gegen das Kontaktverbot erfolgten Verstöße zu ahnden.


Mehrere am selben Tag erfolgte Verstöße gegen das gerichtlich verhängte Kontaktverbot können zu einer Zuwiderhandlung zusammengefasst werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Hierbei muss ein enger räumlicher und zeilticher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bestehen, die auf ein und demselben Willensentschluss basieren und die Qualifizierung der Handlungen als selbstständige Verstöße, einen natürlichen Lebensvorgang in künstlicher Weise auseinanderreißen würden.
Dabei kann in der Regel bei mehreren Verstößen an einem Tag von einer natürlichen und auf demselben Willensentschluss basierenden Handlungseinheit und damit einer Handlung ausgegangen werden. Dies hat jedoch unter einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen und ist nicht schematisch zu sehen. So können beispielsweise bei einem Anruf des Stalkers beim Opfer am morgen und einem weiteren Anruf am abend zwei selbstständige Handlungen vorliegen, die sich in der Strafzumessung niederschlagen können.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 1 WF 47 13 vom 28.02.2013
Normen: FamFG §§ 95, 96; ZPO § 890
[bns]