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Ausbildungsunterhalt trotz Studienabbruchs im 3 Semester

Ein unterhaltsberürftiges Kind kann auch einen Anspruch gegen einen Elternteil auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt haben, wenn es ein vorangegangenes Studium nach dem dritten Semester abbricht und nach einer Wartezeit von weiteren drei Semestern ein Journalistik-Studium aufnimmt.


In dem entschiedenen Fall bestand die unterhaltsbedürftige Tochter das Abitur mit einer Note von 3,2 und nahm ein Studium im Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden auf, welches sie nach drei Semestern abbrach. Anschließend begann die Unterhaltsbedürftige nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Australien ein mehrmonatiges Praktikum in Köln, welches Voraussetzung für die Aufnahme eines Journalistikstudiums war. Dieses absolvierte die Unterhaltsberechtigte erfolgreich, bis auf 2 Scheine, welche sie aufgrund ihres verspäteten Studienbeginns nachholen musste. Der Unterhaltsverpflichtete stellte die Unterhaltszahlungen an die Tochter ein und berief sich dabei auf eine mangelnde Eignung der Tochter hinsichtlich eines Journalistik-Studiums, da hierbei ein Nummerus Clausus von 1,6 erforderlich sei, welchen die Tochter nicht erreicht habe. Zudem habe die Tochter ihr Studium nicht zielstrebig genug betrieben, da sie nicht alle Scheine rechtzeitig ablelegt habe.
Das OLG sprach der Tochter weiterhin Ausbildungsunterhalt zu, da nicht allein auf den Nummerus Clausus abgestellt werden könne und die Tochter bis auf 2 Scheine ansonsten alle erforderlichen Scheine rechtzeitig abgelegt habe. Die 2 versäumten Scheine konnte die Unterhaltsberechtigte hierbei mit dem Nachrückverfahren ausreichend entschuldigen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 7 UF 166 12 vom 05.02.2013
Normen: BGB §§ 1610, 1611
[bns]