Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kürzere Rentenbeitragszeit verfassungskonform
Die Anrechnung von nur einem Jahr Beitragszeit in der Rentenversicherung für vor dem 01.
01.1992 geborene Kinder steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder sehen die derzeit geltenden Vorschriften eine Anrechnung von drei Jahren vor. Dabei wird mit der Erziehung beschäftigten Eltern der bisherige Durchschnittsverdienst in der Rentenversicherung gut geschrieben. Mit dieser Anrechnung wird ein Ausgleich für die Kindererziehung geschaffen.
In dieser Unterscheidung anhand des Geburtstages des Kindes sah eine Mutter einen Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wohingegen das Gericht diese Auffassung nicht teilte.Diesem zufolge sind Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig.
Weiter führte das Gericht aus, dass eine Änderung nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann und diesbezüglich unter dem Stichwort "Mütterrente" schon eine Diskussion läuft.
Für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder sehen die derzeit geltenden Vorschriften eine Anrechnung von drei Jahren vor. Dabei wird mit der Erziehung beschäftigten Eltern der bisherige Durchschnittsverdienst in der Rentenversicherung gut geschrieben. Mit dieser Anrechnung wird ein Ausgleich für die Kindererziehung geschaffen.
In dieser Unterscheidung anhand des Geburtstages des Kindes sah eine Mutter einen Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wohingegen das Gericht diese Auffassung nicht teilte.Diesem zufolge sind Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig.
Weiter führte das Gericht aus, dass eine Änderung nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann und diesbezüglich unter dem Stichwort "Mütterrente" schon eine Diskussion läuft.
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 1 R 413 12 vom 14.03.2013
Normen: §§ 56, 249 SGB VI, Art. 3 GG