Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Grundbuchamt muss Verfügungsbefugnis nur bei konkreten Anhaltspunkten prüfen

Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte und Grundstückseigentümer darf nicht ohne Zustimmung über ein ihm gehörendes Grundstück verfügen, wenn dieses Grundstück im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt.


Das Grundbuchamt darf die Berechtigung des Ehegatten über ein ihm gehörendes Grundstück zu Verfügen nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Grundstück im Wesentlichen um das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt und der Erwerber die Vermögensverhältnisse des Verfügenden kennt.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt vor, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens weniger als 10 % beträgt.

Der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts berufende Ehegatte ist hinsichtlich des Vorliegens einer Verfügung im Ganzen darlegungs- und beweisbelastet, wobei eventuelle Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, so dass an die Darlegungs- und Beweislast nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 15 12 vom 21.02.2013
Normen: BGB §§ 181, 1364, 1365 I; GBO §§ 19, 78 I, 53, 18
[bns]