Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine zu hohen Anforderungen bei der Geltendmachung ehebedingter Nachteile im Hinblick auf ein rein von der Berufserfahrung erzielbares Einkommen
Bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts und zu berücksichtigender ehelicher Nachteile ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen.
Erst wenn es dem Unterhaltsberechtigten gelingt vorzutragen, welche konkreten ehelichen Nachteile ihm entstanden sind, muss anschließend der Unterhaltsverpflichtete die vorgetragenen ehelichen Nachteile widerlegen.
Trägt der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die erlittenen ehebedingten Nachteile einen hypothetischen beruflichen Werdegang vor, der lediglich von der Berufserfahrung abhängig ist, so ist die Ermittlung des erzielbaren Einkommens mit Hilfe einer vorgelegten Stellenausschreibung, welche das erzielbare Einkommen angibt, ausreichend. Im Gegensatz zu der Geltendmachung eines beruflichen Aufstiegs, genügt es bei dem Vortrag eines regelmäßigen hypothetischen beruflichen Werdegangs, dass der Unterhaltsberechtigte das regelmäßig erzielbare Einkommen angibt, wenn sich dieses rein nach der Berufserfahrung richtet.
Trägt der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die erlittenen ehebedingten Nachteile einen hypothetischen beruflichen Werdegang vor, der lediglich von der Berufserfahrung abhängig ist, so ist die Ermittlung des erzielbaren Einkommens mit Hilfe einer vorgelegten Stellenausschreibung, welche das erzielbare Einkommen angibt, ausreichend. Im Gegensatz zu der Geltendmachung eines beruflichen Aufstiegs, genügt es bei dem Vortrag eines regelmäßigen hypothetischen beruflichen Werdegangs, dass der Unterhaltsberechtigte das regelmäßig erzielbare Einkommen angibt, wenn sich dieses rein nach der Berufserfahrung richtet.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 120 11 vom 20.03.2013
Normen: BGB § 1578b