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Einseitig belastende Regelungen in Eheverträgen sind nicht automatisch sittenwidrig
Ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist noch nicht desalb Sittenwidrig, weil er eine einseitige Lastenverteilung beinhaltet.
Eine Sittenwidrigkeit eines einseitig belastenden Ehevertrages kann jedoch vorliegen, wenn der Ehevertrag eine verwerfliche Gesinnung aufweist, weil sich die einseitige Benachteiligung des anderen Vertragspartners aus einer unterlegenen Verhandlungsposition ergibt und sich diese in dem einseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs niederschlägt und eine einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten wiederspiegelt. Dabei kann sich die einseitige unterlegene Verhandlungsposition aus einer unterlegenen wirtschaftlichen Stellung bzw. einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit, des Ausnutzens einer Zwangslage oder einer intelektuellen Unterlegenheit ergeben. Erforderlich ist hierbei eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung zu Lasten des Sozialhilfeträgers geht. Dies kann jedoch anders sein, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit des unterlegenen Ehegatten bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs absehbar ist.
In dem entschiedenen Fall übertrug der Ehemann, der während der Ehe nicht berufstätig war, zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an seine Ehefrau, welche im Gegenzug die Hauslasten in Höhe von 48.000 € übernahm. Zudem übertrug der Ehemann die Hälfte seiner Anteile an zwei Wertpapierdepots in Höhe von 53.000 € an seine Frau. Im Gegenzug verpflichtete sich die Ehefrau, zur Freistellung des Ehemanns von jeglichen Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit der beiden gemeinsamen Kinder. Zudem verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, weshalb eine Lebensversicherung des Ehemanns in Höhe von 15.000 € nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen wurde.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung zu Lasten des Sozialhilfeträgers geht. Dies kann jedoch anders sein, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit des unterlegenen Ehegatten bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs absehbar ist.
In dem entschiedenen Fall übertrug der Ehemann, der während der Ehe nicht berufstätig war, zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an seine Ehefrau, welche im Gegenzug die Hauslasten in Höhe von 48.000 € übernahm. Zudem übertrug der Ehemann die Hälfte seiner Anteile an zwei Wertpapierdepots in Höhe von 53.000 € an seine Frau. Im Gegenzug verpflichtete sich die Ehefrau, zur Freistellung des Ehemanns von jeglichen Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit der beiden gemeinsamen Kinder. Zudem verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, weshalb eine Lebensversicherung des Ehemanns in Höhe von 15.000 € nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen wurde.
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm II-4 UF 232 12 vom 11.04.2013
Normen: BGB §§ 138 I, 242; VersAusglG § 8 I, II
Urteil: http://openjur.de/u/622763.html