Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Umgangsregelung muss für eine Vollstreckung hinreichend konkret geregelt sein
Die Ausübung des Umgangsechts muss in einem gerichtlichen Beschluss hinreichend konkret und hinreichend bestimmt geregelt sein, wenn eine Vollstreckung aufgrund der Nichtgewährung des Umgangs durch die Kindesmutter erfolgt.
Insbesondere setzt eine hinreichend konkrete und bestimmte Regelung voraus, dass Art, Ort und Zeit des Umgangsrechts eindeutig geregelt sind.
Fehlt bei einer Umgangsrechtsregelung die Angabe der Zeit, zu welcher die gemeinsamen Kinder abgegeben werden sollen, bzw. abgeholt werden sollen, so kann eine Vollstreckung aus einem solchen Titel nicht erfolgen, insbesondere kann nicht immer angenommen werden, dass sich die jeweiligen Elternteile über die Übergabezeiten bzw. Abholzeiten einvernehmlich einigen können.
Fehlt bei einer Umgangsrechtsregelung die Angabe der Zeit, zu welcher die gemeinsamen Kinder abgegeben werden sollen, bzw. abgeholt werden sollen, so kann eine Vollstreckung aus einem solchen Titel nicht erfolgen, insbesondere kann nicht immer angenommen werden, dass sich die jeweiligen Elternteile über die Übergabezeiten bzw. Abholzeiten einvernehmlich einigen können.
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil OLG Bamberg 7 WF 356 12 vom 12.03.2013
Normen: FamFG §§ 89, 87 IV