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Kreditraten für einen Pkw können bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abzugsfähig sein
Bei der Berechnung eines Anspruchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe können Kreditraten für einen Pkw, der nicht beruflich genutzt wird, auch dann vom einzusetzenden Einkommen abzugsfähig sein, wenn der Antragssteller nachweist, dass er auf einen Pkw aufgrund einer Gehbehinderung angewiesen ist.
In dem entschiedenen Fall gewährte das Gericht der Antragsstellerin Verfahrenskostenhilfe auch trotz des Umstandes, dass sie den Pkw lediglich kurze Zeit vor Einleitung des Verfahrens erworben hatte. Dabei hielt das Gericht eine monatliche Rate von 322 Euro im Verhältnis zu einer Rente in Höhe von 1094,06 Euro und Pflegegeld in Höhe von 253 Euro, sowie 300 Euro nachehelichen Unterhalt für nicht unangemessen.
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG Bremen 4 WF 155 12 vom 29.01.2013
Normen: ZPO § 115 I; SGB XII 82 II