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Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung – Eltern darf im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen werden
Der Anordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in ihrem Verhalten aus objektiver Sicht sehr auffällige 15-jährige Mädchen sollte in einem Kinderschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden, um über weitere Schritte hinsichtlich erzieherischer und psychischer Maßnahmen entscheiden zu können.
Dem kam das Mädchen mit dem Einverständnis der Eltern zunächst nach.
Es kam zu einer stationären Behandlung in einer Kinder- und Jugendklinik. Nach nur 2 Monaten wurde die Behandlung von den Eltern abgebrochen und das Kind zurück nach Hause gebracht. Eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt erfolgte nicht.
Daraufhin entzog das Gericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge. Begründend führte das Gericht dazu auf, dass nur so eine umfassende Untersuchung und Begutachtung des Mädchens im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens zu gewährleisten sei. Der daraufhin eingelegte Beschwerde der Eltern wurde aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben. Zudem sah das Gericht die Entziehung als unausweichliche Notwendigkeit an, da sich die Eltern in der Vergangenheit zu keinem Handeln und keiner Kooperation veranlasst sahen.
Es kam zu einer stationären Behandlung in einer Kinder- und Jugendklinik. Nach nur 2 Monaten wurde die Behandlung von den Eltern abgebrochen und das Kind zurück nach Hause gebracht. Eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt erfolgte nicht.
Daraufhin entzog das Gericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge. Begründend führte das Gericht dazu auf, dass nur so eine umfassende Untersuchung und Begutachtung des Mädchens im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens zu gewährleisten sei. Der daraufhin eingelegte Beschwerde der Eltern wurde aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben. Zudem sah das Gericht die Entziehung als unausweichliche Notwendigkeit an, da sich die Eltern in der Vergangenheit zu keinem Handeln und keiner Kooperation veranlasst sahen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 17 13 vom 31.07.2013