Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau bei Vorrang der zweiten Ehefrau
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nicht mehr die Dreiteilungsmethode anzuwenden.
Ausschlaggebend ist eine Einzelfallbetrachtung bei der auf die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau und des Unterhaltsverpflichteten abzustellen ist, wobei die zweite Ehefrau insbesondere nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist, wenn sie die zweite Ehe nicht geprägt hat.
Die zweite Ehefrau kann jedoch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
Kann der Unterhaltsverpflichtete seinen beiden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, müssen diese nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wobei dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die erste Ehefrau eine Reduzierung ihres eigenen Anspruchs hinnehmen muss, um einen eventuell vorrangigen Anspruch der zweiten Ehefrau zu decken.
Die zweite Ehefrau kann jedoch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
Kann der Unterhaltsverpflichtete seinen beiden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, müssen diese nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wobei dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die erste Ehefrau eine Reduzierung ihres eigenen Anspruchs hinnehmen muss, um einen eventuell vorrangigen Anspruch der zweiten Ehefrau zu decken.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 7 UF 1 11 vom 26.05.2011
Normen: BGB §§ 1573 II, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 II