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Ausschluss des Umgangsrechts bei Verbreitung islamistischer Drohvideos im Internet

Ein Gericht kann das Umgangsrecht ganz oder teilweise ausschließen, wenn anderenfalls das Kindeswohl konkret gefährdet ist, weil der umgangsberechtigte Elternteil islamistische Drohvideos im Internet verbreitet.

Hierbei ist die Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes entscheidend, wobei im Rahmen der Abwägung sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind.

In dem entschiedenen Fall sah das Gericht in der Veröffentlichung der Terrordrohungen durch den umgangsberechtigten Elternteil eine streng fundamentalistische Überzeugung des Elternteils, welche durch Intoleranz, Zwang und Gewalt geprägt ist. Dabei ist naheliegend, dass der Umgangsberechtigte den Kontakt mit dem Kind dazu nutzt, das Kind zu einem religiösen Eifer zu lenken, weshalb nicht gewährleistet ist, dass das Kind sich frei entfalten und frei von jeglicher Indoktrinierung aufwachsen kann.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 26 UF 9 13 vom 15.03.2013
Normen: GG Art. & II; BGB § 1684 IV 1, 2; AufenthG § 11 II
[bns]