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Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch bloße Absprache der Kindeseltern

Die Eltern können über ihre elterliche Sorge im Rechtssinne nicht disponieren, so dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Kind im Rechtsinne nicht aufgrund einer bloßen Vereinbarung zwischen den Eltern erfolgen kann.

Hierzu bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Hierbei ändert auch eine familiengerichtliche Billigung etwaig getroffener Vereinbarungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts.
Durch den strengen Maßstab soll das Kind vor beliebigen Umentscheidungen der Eltern geschützt und damit vor Belastungen geschützt werden.

Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren können nachträglich abgeändert werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln II-4 UF 233 12 vom 31.01.2013
Normen: BGB §§ 1671 II, 1696 I; FamFG § 54 I
[bns]