Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
An einer einmal zu Grunde gelegten Fiktion bei der Berechnung des Einkommens muss man sich festhalten lassen
Nimmt ein Unterhaltspflichtiger leichtfertig Altersteilzeit in Anspruch und nimmt das Gericht im Rahmen eines Unterhaltsprozesses ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Arbeit an, so muss sich der Unterhaltsverpflichtete solange an einmal zu Grunde gelegte fiktive Einkommensverhältnisse festhalten lassen, bis andere objektive Umstände eintreten, die eine andere Beurteilung erforderlich machen.
Demnach ist eine Fiktion konsequent mit all ihren Folgen fortzusetzen. Dies betrifft die Krankenversicherung, Lohnfortzahlung, Arbeitslosengeld, Rentenanwartschaften, die Erfüllung von Wartezeiten und Renten wegen Erwerbsminderung. Diese sind in der Höhe zuzuschreiben, in welcher sie bezogen würden, wenn der Unterhaltspflichtige keine erwerbsmindernden Maßnahmen getroffen hätte.
Objektivierbare Umstände sind hierbei die Insolvenz eines früheren Arbeitgebers, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Alter.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 UF 114 10 vom 17.02.2011
Normen: BGB § 1578; FamFG § 238