Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Beschwerde bei einem Beschluss wegen gesteigerter Dringlichkeit
Gegen eine einstweilige Anordnung wegen gesteigerter Dringlichkeit ist ein Beschwerderecht grundsätzlich nicht gegeben.
Lediglich nach einer mündlichen Verhandlung erlassene einstweilige Anordnungen können mit der Beschwerde angefochten werden.
Der Betroffene ist durch die gesetzliche Anordnung zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung ausreichend geschützt.
Der Betroffene ist durch die gesetzliche Anordnung zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung ausreichend geschützt.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil OLG Zweibruecken 6 UF 159 11 vom 15.11.2011
Normen: FamFG §§ 331, 332, 57; BGB § 1631 b