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Biologische Väter können Ihre Rechte nur eingeschränkt geltend machen

Mit der Entscheidung bleibt das Bundesverfassungsgericht seiner bisherigen Rechtsprechung treu.

Biologische Väter sind in ihren Rechten eingeschränkt, wenn dadurch dem Kindeswohl und der Familienidylle gedient wird.

Geklagt hatte ein leiblicher Vater mit dem Anliegen, ihm die rechtliche Elternstellung zuzusprechen.

Das Gericht führt dazu in seiner Entscheidung auf, dass dem biologischen Vater dieses Recht nicht zugesprochen werden kann, wenn dadurch das neue, sozial-intakte Familienleben des Kindes gestört werden würde. Auch wenn sich der leibliche Vater darauf berufe, vor, während und nach der Geburt eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufgebaut zu haben, könne nichts anderes gelten. In diesem falle stehe ihm lediglich ein Besuchsrecht bzw. das Recht auf den Umgang mit dem Kind zu; dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. I GG.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht neu. Schon im Jahre 2003 sah das Gericht die Einschränkung des Elternrechts für den biologischen Vater für verfassungsrechtlich unbedenklich an. Insbesondere liege ein kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. II GG vor, der das Elternrecht schütze.>br>
Die deutsche Rechtsprechung folgt damit auch die des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1154 10 vom 04.12.2013
[bns]