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Zu den Anforderungen bei der Erbschaftsverwaltung für ein Kind

Welche Sorgfaltspflichten einen überlebenden Elternteil bei der Verwaltung des Erbes eines minderjährigen Kindes treffen, hat jüngst das Oberlandesgericht in Koblenz dargelegt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beging die Mutter der heute 41 Jahre alten Klägerin Selbstmord. Ihr Ehemann übernahm ihren Nachlass, welcher auch das Erbe der damals minderjährigen Tochter beinhaltete. Verschiedene Dinge aus der Erbmasse veräußerte er noch vor der Volljährigkeit der Tochter.

Das Gericht befand, dass der Vater über die zum Erbe der Tochter gehörenden Sachen ein umfassendes Verzeichnis hätte führen müssen. Die Gegenstände selbst hätte er so kennzeichnen müssen, dass ihre Identität feststellbar ist. Darüber hinaus steht Kindern bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein Verzeichnis zu, aus welchem sich die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Erbes ergeben.

Das zwischenzeitlich Jahrzehnte verstrichen waren, war für das Gericht unerheblich. Denn zum einem war der Anspruch der Tochter auf Auskunft nicht verjährt, zum anderen erlangte sie erst vor kurzer Zeit Kenntnis von dem Testament der Mutter.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 11 UF 451 13 vom 26.11.2013
Normen: § 1640 BGB
[bns]