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Keine Berücksichtigung eines Godwills bei einem selbstständigen Handelsvertreter im Hinblick auf den zu leistenden Zugewinnausgleich

Bei einer von einem Ehegatten als selbständigen Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters besitzt demnach nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwil. Ein Unternehmer beauftragt einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Beziehung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 534 12 vom 04.12.2013
Normen: BGB §§ 1375, 1379; HGB §§ 84, 89 b, 92
[bns]