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Amt muss Mietkaution übernehmen

Möchte ein auf Sozialleistungen angewiesener Vater näher zu seiner Tochter ziehen, muss die Behörde neben den Umzugskosten auch die Kosten der Kaution darlehensweise übernehmen.


So entschied es das Sozialgericht Bremen im Fall eines Mannes, der in die Nähe seiner bei der Kindsmutter wohnenden Tochter ziehen wollte. Die Miete für die angemietete Wohnung lag jedoch 12 Euro über der Mietobergrenze, weshalb sich das Amt weigerte, dem Mann die Kaution darlehensweise zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht führte aus, dass der Umzug als ''erforderlich'' im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei, da er dem Wohl des Kindes dient und dem Recht des Vaters auf Erziehung seines Kindes. Übernachtetet das bei der Mutter wohnende Kind darüber hinaus regelmäßig bei seinem Vater, ist auch die Mietobergrenze höher anzusetzen. Vor diesem Hintergrund durfte das Amt die Übernahme der Mietkaution nicht verweigern.
 
Sozialgericht Bremen, Urteil SG HB S 23 AS 987 10 ER vom 31.05.2010
Normen: § 22 III SGB II, Art. 6 II GG
[bns]