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Pauschalzuschlag zur Pflege ist auch in familiären Gemeinschaften zu gewähren

Der pauschale Pflegezuschlag in Höhe von 200 Euro ist nicht nur in Wohngemeinschaften zu gewähren, sondern auch dann, wenn mehrere pflegebedürftige Familienmitglieder in einer häuslichen Gemeinschaft leben und durch einen Angehörigen gepflegt werden.


Seit dem 01. November 2012 wird ein pauschaler Pflegezuschlag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Mindestens drei pflegebedürftige Personen müssen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In dieser muss eine Pflegekraft ambulant tätig sein, für deren Tätigkeit Leistungen gewährt wurden. Darüber hinaus muss die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung Zweck des gemeinsamen Wohnens sein.

Das Sozialgericht in Münster hat darauf hingewiesen, dass dieser Zweck auch erfüllt ist, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Haushalt leben und die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter die Pflege übernommen hat.

Damit widersprach das Gericht der Auffassung des Spitzenverbandes der Pflegekassen, welche einer solchen familiären Pflege grundsätzlich den Zweck der gemeinschaftlichen Pflegeorganisation absprach.
 
Sozialgericht Münster, Urteil SG MS S 6 P 166 13 vom 17.01.2014
Normen: Art. 6 I, 3 I GG, § 38a I SGB XI
[bns]