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Kein Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer

In Deutschland lebenden Ausländern ist ein Anspruch auf Kindergeld zu gewähren, wenn sie über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügen, wohingegen ein nur geduldeter Aufenthalt nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt.


Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof zum wiederholten Mal seine Auffassung, dass die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Denn der nur geduldete Aufenthalt in der BRD soll gerade nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt vorbereiten. Anders verhält es sich hingegen bei Ausländern mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Dieser dient als Vorbereitung eines dauernden Aufenthalts in Deutschland, weshalb bei Vorlage eines solchen Titels Kindergeld zu gewähren ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III B 88 13 vom 23.12.2013
Normen: § 62 II EStG n.F.
[bns]