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Sozialleistungsträger kann Geldgeschenke zurückfordern
Verarmt ein Schenker, kann der Sozialleistungsträger unter Umständen Angehörigen gemachte Geldgeschenke zurück verlangen.
Rund 13.000 Euro hatte eine großzügige Mutter ihrer Tochter innerhalb von zwei Jahren geschenkt. Rund drei Jahre später musste sie in ein Pflegeheim. Da ihre Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreichte, erhielt sie unterstützend Sozialleistungen. Nach ihrem Tod forderte der Sozialleistungsträger rund 12.000 Euro an gewährter Unterstützung von der Tochter zurück. Dabei berief er sich auf die Verarmung der Mutter.
Das Gericht teilte diese Auffassung. Wegen ihrer Verarmung hätte der Mutter ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geschenkten Geldes zugestanden. Dieser ging durch die Zahlungen des Sozialleistungsträgers auf diesen über, weshalb er die Schenkung von der Tochter zurück verlangen konnte. Den Anspruch mindernde Gründe konnten von der Tochter nicht glaubhaft vorgetragen werden. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage der Beschenkten. Vielmehr fanden sich Anhaltspunkt dafür, dass die Tochter schon Jahre zuvor von ihrer Mutter mit wertvollen Immobilien bedacht worden war.
Landgericht Coburg, Urteil LG Coburg 13 O 784 09 vom 13.08.2010
Normen: § 528 BGB