Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Anordnung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen.
Es besteht keine vorrangige Pflicht eine Kontrollbetreuung einzurichten.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 301 13 vom 26.02.2014
Normen: BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903