Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Vor der Einrichtug einer Betreuung ist der Betroffene anzuhören
Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt bei dem Verfahren auf Anordnung einer Betreuung auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu.
Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 519 13 vom 29.01.2014
Normen: FamFG §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, 26