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Kosten der Adoption nicht von der Steuer absetzbar
Da Adoptionskosten dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen, können die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Genau dies versucht jedoch ein Ehepaar, welches im Jahr 2002 rund 18.000 Euro an Kosten im Zusammenhang mit der Adoption seines Sohnes aufgewendet hatte. Zur Begründung führte es das gesellschaftliche Bild von kinderlosen Paaren an: Anstößig, Egoistisch und Unsolidarisch würden solche Menschen mittlerweile wahrgenommen, da sie ihrer Verpflichtung zur Heranziehung der nächsten Generation von Beitragszahlern nicht nachkämen. Gerade bei ungewollt kinderlosen Paaren sei diese Wertung ein großer gesellschaftlicher Makel. Diesem könnte nur durch eine Adoption entgegen gesteuert werden, weshalb die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssten.
Dieser Argumentation hielt das Gericht entgegen, dass es keine Rechtspflicht zur Heranziehung von Kindern gibt. Auch ist das gesellschaftliche Werturteil über kinderlose Personen nicht so erdrückend, dass eine Entscheidung gegen Kinder zu einer Stigmatisierung der Person als ''unsittlich'' oder ''unanständig'' zu werten ist. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Adoption auch nicht zwangsläufig entstanden, da sie letztendlich auf der freien Entscheidung der Kläger zur Aufnahme eines Kindes entstanden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 3 K 1841 06 vom 15.09.2009