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Gewalttätiger Ehemann muss Wohnung aufgeben
Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines einklagbaren Anspruchs des Opfers sein und Inhalt einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.
In dem entschiedenen Fall trennte sich die Ehefrau nach heftigen Auseinandersetzungen und ergangenen Gewaltschutzanordnungen von ihrem Ehemann, der daraufhin unter Vorspiegelung eines falschen Namens eine Wohnung eine Etage unter der Ehefrau anmietete, die daraufhin ständig mit ihrem Exmann konfrontiert wurde und in ständiger Angst lebte.
Der BGH entschied, dass das Besitzrecht eines Gewalttäters an einer gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstellt, sondern der Abwägung zugänglich ist.
Der BGH entschied, dass das Besitzrecht eines Gewalttäters an einer gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstellt, sondern der Abwägung zugänglich ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 373 11 vom 26.02.2014
Normen: BGB § 1004; GewSchG § 1