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Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur Geltendmachung von Kindesunterhalt kann auch bei gemeinsamen Sorgerecht beantragt werden
Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.
Die Intention des Gesetzgebers war es für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall ist, die Möglichkeit der Beistandschaft zu eröffnen.
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein darauf an, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirateten Elternteil gestellt werden kann, findet sich im Gesetz nicht.
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Berechtigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein darauf an, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirateten Elternteil gestellt werden kann, findet sich im Gesetz nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 250 14 vom 29.10.2014
Normen: BGB §§ 1629 Abs. 3 S. 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2