Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Teilauskunft lässt Auskunftsanspruch nicht entfallen
Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die gegebenenfalls konkludente Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 385 13 vom 22.10.2014
Normen: BGB §§ 260, 1605