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Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei berechtigt verweigerter Auskunft über das Vermögen
Jeder Ehegatte kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner in der geeigneten Form zur Unterrichtung über den Bestand des Vermögens aufgefordert hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 604 13 vom 17.09.2014
Normen: BGB §§ 1385 Nr. 2, 4, 1386, 1379 Abs. 2, 1353 Abs. 1 S. 2