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Zugewinnausgleich ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die ein Ehegatte von seinem geschiedenen Partner erhalten hat, stellt keinen unentgeltlicher Vermögenserwerb dar, weil durch diese Zahlung lediglich seine Ausgleichsforderung erfüllt worden ist.

Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.

Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Ausgleichsforderung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 210 13 vom 21.10.2014
Normen: BGB §§ 133 C, 157 F, 1378 Abs. 1
[bns]