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Mehrgliedriger Familienname ist unzulässig
Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.
Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende ''Verfestigung'' eingetreten ist und sich ein ''echter Doppelname'' gebildet hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 101 14 vom 03.12.2014
Normen: BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47