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Vermieter kann auch bei bereits durch Mieter eingebauten Rauchwarnmeldern diese nachrüsten
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird.
Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude ''in einer Hand'' sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 216 14 vom 17.06.2015
Normen: BGB § 555b Nr. 4, 5