Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Vergütung eines Ersatzbetreuers erfolgt nach konkretem Zeitaufwand
Das Gericht kann mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Dies gilt auch, wenn neben einem Betreuer ein Bevollmächtigter bestellt ist.
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 494 14 vom 08.07.2015
Normen: VBVG § 6 S. 1; BGB § 1899 Abs. 4