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Kein Feststellungsinteresse auf künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 166 13 vom 16.09.2015
Normen: VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2;