Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt
Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam und wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Diese Vorgabe hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht.
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Denn andernfalls lässt es sich nicht erkennen, ob ein Verzicht vorliegt.
Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Denn andernfalls lässt es sich nicht erkennen, ob ein Verzicht vorliegt.
Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 1 15 vom 30.09.2015
Normen: BGB §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614