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Gerichtliche Entscheidung trotz Erledigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
Bei einer Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels hinsichtlich einer ärztlichen Zwangsmaßnahme kann trotzdem ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist.
Gerade in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe oder konkret zu erwartender Wiederholung soll die Klärung von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht daran scheitern, dass das für die Rechtsverfolgung grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung, etwa zeitlichem Ablauf einer Genehmigung, entfallen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 226 15 vom 02.09.2015
Normen: BGB § 1906 Abs. 3; FamFG §§ 30, 62 Abs. 1, 321 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 2; ZPO § 406