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Umschreibung eines Unterhaltstitels ist zulässig
Ein vom Land erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
Ermöglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiell-rechtlich zustehendes Recht gerichtlich geltend machen zu können.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 62 14 vom 23.09.2015
Normen: UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727