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Leiblicher Vater gegen rechtlichen Vater

Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater kommt es darauf an, ob innerhalb eines aktuell gelebten Familienverbandes eine Vater-Kind-Beziehung zwischen rechtlichem Vater und dem Kind besteht.

Im vorliegenden Fall wird um die Anerkennung der Vaterschaft des Kindes gestritten. Der rechtliche Vater hat bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkannt und zahlt Unterhalt. Allerdings lebt er nicht mehr mit der Mutter des Kindes in einer Beziehung und hat nie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind und seiner Mutter gelebt. Der leibliche Vater, für den dies ebenso zutrifft, strebt die Anerkennung seiner Vaterschaft an. Das Oberlandesgericht stellt auf den Begriff der ''sozialen Familie'' ab. Diesbezüglich komme es allein auf die aktuellen Verhältnisse und die aktuell gelebte Wirklichkeit an. Die vom Familienverband losgelöste Vater-Kind-Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind sei nicht als verfassungsrechtlich schützenswert anzusehen.

 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 2 UF 244 14 vom 11.02.2016
Normen: § 1600 Abs. 4 BGB, §§ 58 ff. FamFG
[bns]