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Gemeinsames Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nur bei vorhandenem Mindestmaß an Kommunikation
Will ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind haben, so wird er dieses nur bekommen, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung herausstellt, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Elternteile gleichzeitig, nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Grundsätzlich geht das Gesetz nämlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Bedürfnissen des Kindes nach einer Beziehung zu beiden Elternteilen entspricht.
Das gemeinsame Sorgerecht kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn sich die Eltern nur flüchtig aus einem One Night Stand heraus kennen und zwischen ihnen auch nicht ein Mindestmaß an Kommunikation möglich ist, weil sie dazu schlichtweg nicht in der Lage sind und zu befürchten ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung zu Gunsten des Kindes nicht möglich sein wird.
Unbeachtlich sind Umstände, die keinen Bezug zu dem Konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
Kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile dem Kindeswohl widerspricht, so gilt zu Gunsten des Vaters der Zweifelssatz, dass die Übertragung der elterlichen Sorge im Zweifelsfall auf beide Elternteile auszusprechen ist.
Das gemeinsame Sorgerecht kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn sich die Eltern nur flüchtig aus einem One Night Stand heraus kennen und zwischen ihnen auch nicht ein Mindestmaß an Kommunikation möglich ist, weil sie dazu schlichtweg nicht in der Lage sind und zu befürchten ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung zu Gunsten des Kindes nicht möglich sein wird.
Unbeachtlich sind Umstände, die keinen Bezug zu dem Konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
Kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile dem Kindeswohl widerspricht, so gilt zu Gunsten des Vaters der Zweifelssatz, dass die Übertragung der elterlichen Sorge im Zweifelsfall auf beide Elternteile auszusprechen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 419 15 vom 15.06.2016
Normen: BGB § 1626a Abs. 2; FamFG §§ 155a, 159
Urteil: https://openjur.de/u/892223.html